Statuten des Vereins: Verein Wohnanlage St. Gilgen, Helenenstraße

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen: „Verein Wohnanlage St. Gilgen, Helenenstraße“.

Der Verein hat seinen Sitz in St. Gilgen.

§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, sieht die Zusammenfassung der einzelnen, grundbücherlich eingetragenen Wohnungseigentümer der Wohnanlage St. Gilgen, Helenenstraße 2, 2a, 2b, 4, 4a, 6 und 6a zu einer mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Rechtsgemeinschaft vor, zum Zwecke der Vereinheitlichung des Rechtsverkehrs mit natürlichen und juristischen Personen, um sich in dieser Form der Erhaltung, Pflege und Förderung des gemeinschaftlichen Liegenschaftsbesitzes der Wohnungseigentümer zu widmen.

Ein wesentliches Ziel des Vereins ist der Erwerb des Hausbesorgermagazins im Haus A, damit dieses Magazin – solange die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht – der Wohnanlage als Hausbesorgermagazin zweckgebunden zur Verfügung steht.

Der Verein tritt als neuer Eigentümer des Hausbesorgermagazins in den Mietvertrag vom 20.02.1973 – abgeschlossen zwischen der Firma Reiter, Salzburg, im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft, mit der O.S. Apartment-Wohnungsbau Ges.m.b.H., Salzburg – ein.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Die erforderlichen finanziellen Mittel zur laufenden Ausübung und Erhaltung der Vereinstätigkeit werden durch Beiträge der einzelnen Vereinsmitglieder aufgebracht.

Für den Kauf des Hausbesorgermagazins im Haus A wird eine einmalige Umlage erhoben; diese errechnet sich wie folgt: Erwerbs- plus Erwerbsnebenkosten geteilt durch 82 = Anteil pro Wohnung.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können nur Wohnungseigentümer der Wohnanlage St. Gilgen, Helenenstr. Nr. 2, 2a, 2b, 4, 4a, 6, 6a sein, wobei mehrfaches Wohnungseigentum mehrfache Mitgliedschaft nach sich zieht. Die Mitgliedschaftsmeldung erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vereinsvorstand.

Der Vereinsbeitritt wird erst dann rechtswirksam, wenn die vom Verein festgestellte anteilige Umlage (vgl. § 3 Abs. 2) als Aufnahmegebühr entrichtet ist. Die Aufnahmegebühr beträgt Euro 50,00 laut Beschluss der Generalversammlung vom 17.04.2004.

Mit der Rechtsgültigkeit des Vereinsbeitritts ist das Vereinsmitglied von der Verpflichtung zur Zahlung der Miete für das Hausbesorgermagazin frei.

Wohnungseigentümer, die dem Verein nicht angehören, zahlen Miete gemäß Mietvertrag vom 20.02.1973 oder Folgeverträgen. Es ist dabei unerheblich, ob der Wohnungseigentümer noch nicht oder nicht mehr dem Verein angehört.

Für jede Mitgliedschaft je Wohnungseigentum ist die Aufnahmegebühr nur einmal zu zahlen, d.h. Eigentumsnachfolger (z.B. Erben, Käufer) haben nicht neuerlich diese Aufnahmegebühr zu zahlen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Außer dem Stimmrecht besitzt jedes Mitglied das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung.

Mehrfachmitglieder genießen mehrfaches Stimmrecht und unterliegen mehrfacher Zahlungsverpflichtungen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten und für die Durchführung aller im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben getroffenen Maßnahmen und zur Wahrung der Interessen und des Ansehens des Vereins beizutragen. Sie sind ferner verpflichtet, die Leistung des jährlich vorzuschreibenden Vereinsbeitrages und künftiger, zweckgebundener Umlagen pünktlich zu erbringen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  1. freiwilligen Austritt, welcher nur per 31. Dezember jeden Jahres erfolgen kann,
  2. Tod,
  3. Verlust des Wohnungseigentums (z.B. Verkauf),
  4. durch Ausschluss infolge Vorstandsbeschlusses.

Der Ausschluss kann nur ausgesprochen werden, wenn das Mitglied die Belange oder das Ansehen des Vereins schädigt, sowie die Bezahlung der Mitgliedsbeiträge und -umlagen verweigert. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig.

Eine Rückzahlung der Aufnahmegebühr oder von sonstigen Beiträgen und Umlagen erfolgt nicht.

Fällig gewordene Zahlungen sind bis zum Tage des Ausscheidens zu zahlen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Kassenprüfer

§ 8 Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle vier Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder binnen acht Wochen stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens sechs Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen; die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Bei schuldhafter Verzögerung des Vorstandes geht dieses Recht auf das im Punkt 2 genannte Drittel der Vereinsmitglieder über.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sechs Wochen vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  5. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist bis zu 10 Stimmen je Mitglied zulässig.
  6. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  7. Die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen und gültigen Stimmen.
  8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung der Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste, anwesende Vereinsmitglied den Vorsitz.

§ 9 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag (Wirtschaftsplan),
  3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, sowie zweier Kassenprüfer,
  4. Festsetzung der Höhe der Vereinsmitgliedsbeiträge und -umlagen,
  5. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
  6. Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  7. Der Verein sieht stellvertretend für ein Mitglied eine Funktionsübernahme durch den Ehepartner oder eines volljährigen Kindes des Mitglieds im Vorstand oder als Kassenprüfer vor, unabhängig davon ob diese selbst Wohnungseigentümer sind.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, seinem Stellvertreter und dem Kassier. Alle Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
  2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Auf alle Fälle währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
  3. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, mündlich oder schriftlich einberufen.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlussfassung ist auch auf schriftlichem Wege möglich.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Diese Erklärung ist an den Vorstand, beim Rücktritt des gesamten Vorstands an das älteste Vereinsmitglied zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl, bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 11 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand kann für die Abhandlung und Durchführung besonderer Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Der Vorstand setzt Zeit, Ort und Tagesordnung der Generalversammlung fristgerecht fest.

§ 12 Obmann und Kassier

Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden und Dokumente zeichnet er gemeinsam mit dem Obmann-Stellvertreter, in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzuge ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich und hat nach Geschäftsjahresschluss die Kasse durch die beiden Kassenprüfer überprüfen zu lassen.

§ 13 Die Kassenprüfer

Die zwei Kassenprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Kassenprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 14 Rücklagenbildung

Fallen Überschüsse aus der Verwaltung des Vereinsvermögens an, so ist von den Reinüberschüssen nach erfolgter Prüfung ein Rücklagenfonds zu bilden.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die noch zu regelnden Angelegenheiten werden vom Vorstand abgewickelt. Sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, hat die Generalversammlung auch über die Liquidation zu beschließen.

Fassung gemäß Generalversammlung 15.09.2014